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Europawahl

Die Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.

Bei der Europawahl 2024 gilt erstmals das Wahlrecht ab 16 Jahren. Wahlberechtigt sind somit alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.


Briefwahl/Wählen mit Wahlschein

Die Möglichkeit zur Ausstellung der Briefwahlunterlagen besteht frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag. In diesem Jahr beginnt der Zeitraum am 29.04.2024.

Wahlscheine können bis Freitag vor der Wahl, 07.06.2024, 18:00 Uhr, beantragt werden. Für eine rechtzeitige Zustellung müssen unbedingt die Postlaufzeiten berücksichtigt werden.

   Wichtig

  • Sobald Sie einen Wahlschein beantragt haben, können Sie nur noch mit diesem an der Wahl teilnehmen. Die Wahl nur mit der Wahlbenachrichtigung ist dann nicht mehr möglich.
  • Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 
  • Nicht zugestellte Wahlscheine (und Briefwahlunterlagen) können bis spätestens am Samstag vor der Wahl, 08.06.2024, 12:00 Uhr, neu ausgestellt werden. Danach ist eine Neuausstellung aufgrund nicht zugestellter Unterlagen nicht mehr möglich.

Antragsmöglichkeiten

Online Wahlscheinantrag

Die Unterlagen (Wahlschein mit Briefwahlunterlagen) können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gießen mit dem Online-Wahlscheinantrag beantragen. Den Antrag stellen wir rechtzeitig vor Beginn der Briefwahl zur Verfügung. Er ist ebenfalls über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung zu erreichen.

Wahlbenachrichtigung

Sie haben auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen über den Antragsvordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigung wird allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugestellt.

Formloser Antrag

Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform oder elektronisch per E-Mail. In jedem Fall muss der Antragsteller seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie seine komplette Wohnanschrift angeben.

Für die Beantragung muss nicht auf die Wahlbenachrichtigung gewartet werden. Aufgrund der hohen Automatisierung ist es nicht ungewöhnlich, dass Mitglieder desselben Haushaltes ihre Wahlbenachrichtigung an unterschiedlichen Tagen zugestellt bekommen. Die Wahlbenachrichtigung sollte bis spätestens 19.05.2024 zugestellt sein.

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!


Briefwahlbüro

Im Erdgeschoss des Rathauses wird pünktlich zu Beginn der Briefwahl (sechs Wochen vor dem Wahltag) ein Briefwahlbüro eingerichtet. Dort können Sie die Briefwahlunterlagen direkt vor Ort beantragen und mitnehmen und, wenn Sie wollen, gleich an Ort und Stelle Ihre Stimme abgeben. Wahlkabinen und eine Urne stehen dafür bereit.

Öffnungszeiten ab 29.04.2024:

Montags bis donnerstags: 8:00 bis 18:00 Uhr
Freitags: 8:00 bis 13:00 Uhr - am letzten Freitag (07.06.) bis 18:00 Uhr
Samstags: 10:00 bis 13:00 Uhr - nicht am letzten Samstag vor der Wahl (08.06.)


Antragsfrist und Versand

Anträge können nur bis Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr gestellt werden. Danach können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ausgestellt werden.

Wir versenden die Briefwahlunterlagen an jede gewünschte Adresse, also auch in das Ausland. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag, 18.00 Uhr im Wahlamt vorliegen muss, sonst kann Ihre Stimme nicht mehr gezählt werden. Beachten Sie dabei auch die Postlaufzeiten und dass sonntags keine Post mehr zugestellt wird.


Abholung der Unterlagen mit Vollmacht

Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragt, muss deren schriftliche Vollmacht vorlegen. Auch die Abholung der Unterlagen für eine andere Person erfordert deren schriftliche Vollmacht. Von dem Bevollmächtigten dürfen allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.


Wählen mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal

Wenn Sie in einem anderen Wahllokal des Landkreises wählen wollen, benötigen Sie dafür einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen). Diesen können Sie auf dem gleichen Wege wie die Briefwahlunterlagen beantragen.

Auf diese Weise können z. B. gehbehinderte Personen, die in einem Wahlbezirk mit nicht barrierefrei zugänglichem Wahllokal wahlberechtigt sind, ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mit barrierefreiem Wahllokal abgeben.
Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, erfahren Sie über die Wahlbenachrichtigung, die allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugesandt wird.

Umzüge/Wohnungsänderungen während der Wahlzeit

Alle zur am 9. Mai 2024 stattfindenden Europawahl wahlberechtigten Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Gießen eingetragen, wenn sie am Stichtag (28. April 2024) mit Hauptwohnsitz in der Stadt Gießen gemeldet sind. Alle im Wählerverzeichnis geführten Personen erhalten aufgrund der Meldedaten vom 28.04.2024 ihre Wahlbenachrichtigung zugesandt. Diese sollte bis spätestens 19.05.2024 bei Ihnen eingehen.

Kommt es danach zu An- oder Ummeldungen (auch wenn diese rückwirkend stattfinden), gelten folgende Regelungen:

Zuzug nach Gießen aus einer anderen Gemeinde/Stadt

Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Gießen umziehen und sich hier in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 neu anmelden (also zwischen dem Stichtag für die automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis und dem Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis) bleiben Sie zunächst im Wählerverzeichnis Ihres alten Wohnortes eingetragen.

Um in das Wählerverzeichnis in Gießen eingetragen zu werden, müssen Sie hier schriftlich bis spätestens 19.05.2024 einen Antrag stellen, § 15 Abs. 3 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO).

Umwandlung Nebenwohnung zu Hauptwohnung in Gießen

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung in Gießen nun zu Ihrer Hauptwohnung gemacht haben, gelten die Angaben zum Zuzug entsprechend. Sie stehen im Wählerverzeichnis Ihrer ehemaligen Hauptwohnsitzgemeinde und können bis spätestens 19.05.2024 einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis in Gießen stellen.

Umzug/Ummeldung innerhalb Gießens

Umzüge eines Wahlberechtigten innerhalb der Stadt Gießen führen weder automatisch noch auf Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks der neuen Anschrift. Man bleibt im Wählerverzeichnis des alten Wahlbezirks eingetragen, § 15 Abs. 3 Satz 2 EuWO.

In diesem Fall kann ein Wahlschein beantragt werden, der zur Teilnahme an der Wahl per Briefwahl oder in einem beliebigen Wahllokal des Landkreises – also auch im Wahlbezirk der neuen Wohnung – berechtigt. (Auskünfte erteilt das Wahlamt)

Wegzug in eine andere Gemeinde/Stadt

Für den Wegzug in eine andere Gemeinde/Stadt treffen die unter 1. gemachten Angaben für das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes sinngemäß zu.

Zuzug von „Auslandsdeutschen“

Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren und hier in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 ihre Hauptwohnsitz anmelden, können bis spätestens 19.05.2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Dies gilt nicht, wenn Sie bereits einen Antrag für Deutsche im Ausland nach § 17 Europawahlordnung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Deutschland gestellt haben oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen wurden.


Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis zum Download

Eintragungen nach Ablauf des 19.05.2024 sind nur noch im Rahmen der Einsichtsfrist mit entsprechender Begründung möglich. Es gilt der Eingang bei der Stadtverwaltung.

Wahlergebnisse Europawahl

Am Wahlabendend stellen wir in unserem Wahl-Portal die vorläufigen Endergebnisse zeitnah zur Ermittlung ab 18:00 Uhr in den einzelnen Wahllokalen der Stadt Gießen bis auf Wahlbezirksebene ein.

zum Wahlportal der Stadt Gießen

Wahlsystem Europawahl

Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 der insgesamt 705 Abgeordnetensitze des Europäischen Parlaments. Diese werden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestimmt.
Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme für eine Partei/Liste; Einzelkandidaten stehen nicht zur Wahl. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.

Der Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg.

Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in drei Schritten:

Erster Schritt - Parteien ermitteln, die an der Sitzverteilung teilnehmen

Die Fünf-Prozent-Hürde, die noch bei der Europawahl 2009 galt, erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2011 für verfassungswidrig. Die daraufhin vom Bundestag beschlossene Drei-Prozent-Hürde verstieß laut einem Urteil der Karlsruher Richter vom Februar 2014 ebenfalls gegen das Grundgesetz. Das führt dazu, dass es seit der Europawahl 2014 in Deutschland keine Sperrklausel mehr gilt.

Zweiter Schritt - Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnen

Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung wird die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Stimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet: bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.

Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.

Dritter Schritt - Sitze auf die Landeslisten verteilen
Bei diejenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode St. Laguë/Schepers. Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.

Mythos oder Wirklichkeit? Wissenswertes zum Ablauf der Wahlen

Immer wieder kommen Fragen zum Ablauf einer Wahl auf. Was ist Mythos und wie läuft es wirklich ab? Hier ein paar Fragen im Vergleich:

Wahlschein, Stimmzettel und Co.: Was ist eigentlich was?

Was ist die Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung wird an alle Wahlberechtigten versandt. Sie enthält Infos zum Wahllokal, der Wahlzeit und auf der Rückseite einen Antrag auf Briefwahl.

Was ist ein Wahlschein?

Der Wahlschein wird auf Antrag ausgestellt und ermöglich die Teilnahme an der Briefwahl oder einem anderen als dem ursprünglichen Wahllokal. Er bescheinigt das Wahlrecht für die Person, auf die der Wahlschein ausgestellt ist.

Was ist ein Stimmzettel?

Der Stimmzettel ist ein amtliches Dokument mit der Aufstellung der Wahlvorschläge. Die Wähler geben darauf ihre Stimme ab.

Was ist ein Wahlvorstand?

Jeder Wahlbezirk hat einen zugeordneten Wahlraum, in dem der Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl zuständig ist. Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher/der Wahlvorsteherin, dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin und bis zu sieben weiteren Beisitzern. Der Wahlvorstand richtet den Wahlraum her, gibt die Stimmzettel an Wähler/innen aus und zählt nach Ende der Wahlzeit die Stimmzettel aus.

Kann jemand per Briefwahl und im Wahllokal wählen, also doppelt?

Wenn Sie die Briefwahl beantragt haben, erstellen wir für Sie einen Wahlschein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Teilnahme an der Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Dies wird im Wählerverzeichnis vermerkt, sodass auch im Wahllokal der Wahlschein vorgelegt werden muss.

Kann jemand anderes meine Briefwahlunterlagen beantragen und damit an der Wahl teilnehmen?

Sollten Sie online ein Antrag auf Briefwahl stellen und den Versand der Unterlagen an eine abweichende Versandanschrift wünschenn, erhalten Sie darüber eine Benachrichtigung an Ihren Hauptwohnsitz.

Diese Benachrichtigung erhalten Sie ebenfalls, wenn ein/e Bevollmächtigte/r die Briefwahlunterlagen (für Sie) abholt.

Ist die Wahl geheim, obwohl ich den Wahlschein unterschreiben muss?

Am Wahlsonntag öffnen die Briefwahlvorstände zunächst alle Wahlbriefe und kontrollieren die Wahlscheine. Die Wahlscheine müssen verschiedene Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also zum Beispiel wirklich aus Gießen sein und die Unterschrift der eidesstattlichen Erklärung enthalten. Außerdem wird jede Wahlscheinnummer mit dem Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine abgeglichen.

Ist ein Wahlschein gültig, legt der Wahlvorstand den dazugehörige verschlossenen Stimmzettelumschlag in die Urne zurück und vermischt diesen dort mit den weiteren zugelassenen Stimmzettelumschlägen. So ist nicht nachvollziehbar, welcher Stimmzettelumschlag zu welchem Wahlschein gehört.

Ist der Wahlschein ungültig, sortiert der Wahlvorstand den Stimmzettelumschlag verschlossen aus und öffnet diesen nicht.

Wann wird die Briefwahl ausgezählt

Die Auszählung der Briefwahl erfolgt erst am Wahltag. So lange lagern die zurückgesandten Briefwahlunterlagen in versiegelten Urnen. Die Stimmzettelumschläge dürfen sogar erst um 18:00 Uhr, also gleichzeitig zu den Wahllokalen, geöffnet und gezählt werden.

Könnten vorab ausgefüllte Stimmzettel bereits in der Urne landen (noch bevor die Wahlhandlung startet)?

Die Wahlvorstände kontrollieren die Urne morgens und stellen sicher, dass diese leer ist. Erst danach wird die Wahlurne verschlossen und versiegelt und erst um 18:00 Uhr unter der Anwesenheit aller Wahlvorstandsmitglieder geöffnet.

Wie werden Wähler/innen im Wahllokal vor Beeinflussung bei der Stimmabgabe geschützt?

Die freie Wahl ist einer der fünf Wahlrechtsgrundsätze. Daher ist innerhalb des Wahllokals und auch in einem Umkreis von 20 Metern zum Gebäudeeingang Wahlwerbung verboten. Dies betrifft neben Plakaten auch Unterschriftensammlungen, das Tragen von politischen Zeichen im Wahllokal und Ähnliches.

Die Stimmabgabe muss geheim in den dafür vorgesehen nicht einsehbaren Wahlkabinen erfolgen.

Die Mitglieder des Wahlvorstands sind neben der Geheimhaltung auch zur politischen Neutralität verpflichtet. Wahlbewerber oder Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags dürfen kein Wahlehrenamt wahrnehmen.

Können die Wahlvorstände manipulieren?

Unsere Wahlvorstände werden in der Regel mit acht bis neun ehrenamtlichen Personen besetzt. Alle Zählungen finden mindestens nach dem 4-Augen-Prinzip statt. Zusätzlich sind auch die Auszählungen grundsätzlich öffentlich, es kann also jeder dabei zusehen (solange die Wahlhandlung bzw. Auszählung nicht gestört wird).

Ist sichergestellt, dass die Ergebnisse aus den Wahlvorständen auch tatsächlich korrekt gemeldet werden?

Die Ergebnisse werden am Abend durch den Wahlvorsteher mündlich im Wahlraum bekannt gegeben. Danach werden die Ergebnisse telefonisch an das Wahlamt gemeldet. Aus den Meldungen am Wahlabend entsteht das vorläufige Wahlergebnis. Nach dem Abgleich der telefonisch aufgenommenen Wahlergebnisse mit der Niederschrift aus dem Wahlvorstand gibt das Wahlamt die Ergebnisse am Montag nach der Wahl frei. Daraus entsteht das vorläufige Wahlergebnis. Der jeweilige Wahlausschuss stellt dann das endgültige Wahlergebnis fest.

Kann die Ergebnisübermittlung gehackt werden?

Die Ergebnisübermittlung unterliegt größten Sicherheitsstandards für jeden Schritt der Übermittlung. Neben hohen Anforderungen an die Nutzung von Smartphones bei der Mitteilung des Wahlvorstands an das Wahlamt, bestehen auch hohe technische Richtlinien für die Weitergabe an das Land Hessen, um das Risiko zu minimieren.

Da eine Manipulation nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, werden die Niederschriften mehrfach kontrolliert. Im Falle eines Systemausfalls gibt es diverse Alternativen, um eine sichere Übermittlung gewährleisten zu können.

Eintragung auf Antrag

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können entweder in Deutschland oder ihrem Heimatland an der Wahl teilnehmen. Sie werden nur dann in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn ein Antrag vorliegt. Bereits gestellte Anträge aus früheren Wahlen (ab 1999) werden hierbei berücksichtigt. Alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, aber in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen möchten, müssen den Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis bis spätestens 19. Mai 2024 stellen. Mit der Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt eine Mitteilung an den Herkunftsstaat, sodass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist. Ausführliche Informationen und die Anträge: bundeswahlleiterin.de/unionsbuerger

Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, können sich ebenfalls bis spätestens 19. Mai 2024 auf Antrag eintragen lassen. Alle Voraussetzungen und Anträge sind auf den Seiten der Bundeswahlleiterin zu finden: bundeswahlleiterin.de/deutsche-im-ausland.

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Nachrichten und Amtliche Bekanntmachungen rund um die Europawahl





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